AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Etree GmbH

Stand: 25.01.2022

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für jeden Vertrag betreffend den Verkauf durch Etree an Unternehmer, in den sie von den Vertragschließenden ausdrücklich oder stillschweigend einbezogen wurden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. „Etree“ ist die Etree Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln
2.2. „Kunde“ ist der Vertragspartner von Etree,
2.3. „Ware“ sind die von Etree vertragsgemäß zu erbringenden Leistungsgegenstände. (auch: der Liefergegenstand).
2.4. „Unterlagen“ sind Schriftstücke und Dateien beliebigen Inhalts (insbesondere Text, Kalkulation, Bild, Zeichnung)
2.5. „Dritter“ ist jeder, der weder Etree noch Kunde noch Organ oder Mitarbeiter dieser beiden ist.
2.6. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Pflichten gem. § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB, Verpflichtungen aus übernommener Garantie (§ 443 BGB) und aus der Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache, ferner Nebenpflichten, die dazu bestimmt sind, das Erreichen des Vertragszwecks zu sichern.
2.7. „AGB“ sind Allgemeine Geschäftsbedingungen

3. Geltungsbereich, anwendbares Recht, AGB des Kunden

3.1.Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.2.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur insoweit Anwendung, als deren Regelungen mit denjenigen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Etree inhaltlich übereinstimmen; im Übrigen finden die AGB des Kunden keine Anwendung

4. Wie sind Erklärungen von Etree zu verstehen?

Erklärungen der Etree sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Im Besonderen gilt:
4.1.Soweit ein Angebot von Etree nicht als verbindliches Angebot bezeichnet ist, dieses nicht als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu verstehen, sondern als an den Kunden gerichtete Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
4.2.Soweit nicht abweichend vereinbart, sind seitens Etree angegebene Liefertermine unverbindlich.
4.3.Bezieht sich eine Aufforderung der Etree zur Abgabe eines Angebots auf seitens Etree zu liefernde Sonder- oder Restposten, ist eine entsprechende Lieferung nur möglich, so lange der Vorrat reicht.
4.4.Preisangaben in Angeboten der Etree oder in von deren Seite abgegebenen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – zu verstehen als Nettopreise der nicht für den Transport verpackten Ware ab Lager der Etree in Köln in Euro. Zusätzlich zu den Nettopreisen sind vom Kunden zu entrichten
• die bei Vertragsschluss gültige gesetzliche Umsatzsteuer,
• die Kosten der Transportverpackung,
• die Kosten einer vereinbarten Versendung einschließlich der Kosten des Transports und der Frachtversicherung.

4.5.Eine seitens Etree abgegebene bloße Eingangsbestätigung bezüglich eines Angebots des Kunden ist noch nicht als Auftragsbestätigung/Angebotsannahme im Sinne von § 147 BGB zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind erst dann angenommen, wenn diese von einem Organ oder vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Etree bestätigt werden. Die Mitteilung der Etree über die Auslieferung der bestellten Ware, die Lieferung derselben, der diesbezügliche Lieferschein sowie die diesbezügliche Rechnung sind jeweils als Auftragsbestätigung zu verstehen.

5. Selbstbelieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; die Verantwortlichkeit der Etree für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 16. unberührt. Etree wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und, wenn sie am Vertrag nicht festhalten will, dieses dem Kunden unverzüglich mitteilen; Etree wird dann die entsprechende Gegenleistung, soweit diese erbracht ist, erstatten.

6. Behördliche Genehmigungen, Zoll

6.1.Es ist ausschießlich Sache des Kunden, auf seine Kosten erforderliche behördliche Erlaubnisse für die Entgegennahme bei Etree gekaufter Ware zu beschaffen.
6.2.Der Kunde erledigt auf seine Kosten etwaig erforderliche Zollformalitäten.

7. Leistungsort

7.1.Leistungsort ist der Ort der Niederlassung von Etree in Köln.
7.2.Soweit nicht anders vereinbart
• hat der Kunde bestellte Ware auf seine Kosten am Lager der Niederlassung der Etree in Köln abzuholen (Holschuld)
• ist das Verladen der Ware in ein Beförderungsmittel seitens Etree nicht geschuldet.
7.3.Wünscht der Kunde die Übersendung der Ware, so trägt er die Kosten der Versendung ab Übergabe an die Transportperson, soweit diese die übliche Höhe (wie z.B. bei Beauftragung von UPS oder DB-Schenker) nicht übersteigen.

8. Leistungszeit, Lieferverzögerungen

8.1.Hat Etree die vereinbarte Leistung nicht bis zu einem unverbindlich in Aussicht genommenen Liefertermin (Abschnitt 4.2.) erbracht, wird die Pflicht zur Erfüllung der Leistung mit einer sodann erfolgenden Leistungsaufforderung des Kunden an Etree fällig. Damit gerät Etree noch nicht in Verzug.
8.2.Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit der Etree obliegenden Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3.Der Kunde ist frühestens drei Wochen nach Fälligkeit der Etree obliegenden Leistung berechtigt, eine Mahnung auszusprechen.

9. Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten von Etree getragen werden.

10. Abnahmepflicht des Kunden

10.1.Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Ware abzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden. Die §§ 320 bis 326 BGB sind anzuwenden.
10.2.Führt Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Übergabe der Ware an diesen, so hat der Kunde Etree für die Verzugsdauer die bei der Spedition DB-Schenker üblichen Lagerkosten zu erstatten. Etree ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Ware bei einer Spedition vorzunehmen; der Kunde hat Etree auf Verlangen die hierbei entstehenden Aufwendungen zu erstatten

11. Eigentumsvorbehalt

11.1.Etree bleibt Eigentümerin der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung gelten die nachfolgenden Bestimmungen (Abschnitte 11.2 bis 11.13.
11.2.Dem Kunden ist es gestattet, die Ware (den Liefergegenstand) zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für Etree; wenn der Wert des Etree gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Etree gehörenden Teile und/oder der Verarbeitung, so erwirbt Etree Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände und/oder der
Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Etree nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Etree und der Kunde darüber einig, dass der Kunde Etree Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Etree gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt
entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Kunden nicht gehörender Ware. Soweit Etree nach diesem Abschnitt 11.2 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde die Gegenstände für Etree mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
11.3.Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Etree ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Etree in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an Etree abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
11.4.Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß vorstehendem
Abschnitt 11.3. an Etree abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Etree weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Etree berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann Etree nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
11.5.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände untersagt.
11.6.Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
11.7.Etree ist berechtigt, einer Weiterveräußerung des Leistungsgegenstandes zu widersprechen, sobald sich der Kunde mit der Erfüllung der durch den Eigentumsvorhehalt gesicherten Ansprüche in Verzug befindet; der Kunde hat dann die Weiterveräußerung und die Eingehung einer Verpflichtung zu dieser zu unterlassen.
11.8.Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Etree die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
11.9.Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Etree zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Etree auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Etree zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Kunden steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
11.10.Etree ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 449 Absatz 2 BGB heraus verlangte Vorbehaltsware freihändig zu verwerten, wenn Etree dieses dem Kunden zuvor angedroht hat.
11.11.Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Etree berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. der Neuware zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Vorbehaltsware/der Neuware liegt – soweit nicht abweichend erklärt – keine Rücktrittserklärung der Etree.
11.12.Der Eigentumsvorbehalt erledigt sich nicht dadurch, dass der Kunde Etree zwecks Begleichung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Schuld einen Scheck oder Wechsel übergibt, sondern erst mit dem Erlöschen der Schuld.
11.13.Der Kunde ist verpflichtet,
• die dem Eigentumsvorhalt unterliegende Ware pfleglich zu behandeln.
• Etree unverzüglich über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in den Leistungsgegenstand oder der Neuware – insbesondere über Pfändungen und Beschlagnahmen derselben – zu informieren und
die für Interventionsklage gemaß § 771 ZPO erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit die Interventionsklage Erfolg hat, wird der Kunde Etree gegen Abtretung des Etree daraus gegen den Beklagten zustehenden Kostenerstattungsanspruchs die Kosten des Verfahrens ersetzen, falls diese sich als beim Beklagten des Verfahrens nicht beitreibbar erweisen.

12. Zahlungen des Kunden: Fälligkeit und Verzug

12.1.Die Fälligkeit des Etree zustehenden Zahlungsanspruchs richtet sich – soweit nicht abweichend vereinbart – nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2.Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Etree 8 Tage nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat und soweit ihm Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht nicht zustehen und berechtigte Einreden gegen diese von ihm nicht geltend gemacht sind.
12.3.Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

13. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

13.1.Der Kunde hat die von Seiten der Etree in Empfang genommene Ware
unverzüglich nach Empfangnahme auf Mängel zu untersuchen und erkennbare
Mängel unverzüglich – offensichtliche Mängel spätestens binnen 5 Tagen –
gegenüber Etree zu rügen. Zeigen sich Mängel später, muss die Rüge
unverzüglich – bei offensichlichen Mängeln spätestens
binnen 5 Tagen –
nach der Entdeckung gegenüber Etree erfolgen. Die Rüge- und
Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
13.2.Der
Kunde erstreckt die Untersuchung der Ware darauf, dass diese mit nicht
mehr als den übernommenen Rechten belastet ist. Zu diesem Zweck stellt
Etree dem Kunden auf Wunsch die Seriennummern der Ware zur Verfügung.
Über § 377 HGB hinausgehende Obliegenheiten des Kunden werden hierdurch
nicht begründet.
13.3.Der Kunde hat die Symptome der Mängel gegenüber Etree in Textform zu beschreiben.
13.4.Soweit
der Kunde seinen Pflichten gemäß den Abschnitten 13.1. und 13.2. nicht
rechtzeitig nachkommt, so gilt die Ware als genehmigt.

14. Gewährleistung

14.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware geltend zu machen, wenn der Kunde Etree zustehende fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

14.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

14.3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall Etree zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen. Etree ist für die Nacherfüllung eine Frist von zumindest 4 Wochen einzuräumen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

14.4. Ist die mangelhafte Ware nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

14.5. Soweit eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen besteht, ist Etree nicht zur Tragung verpflichtet, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird; dies gilt nicht, wenn die Verbringung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

14.6. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Kunden hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge Etree die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

14.7. Die Anwendung der §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe des Abschnitts 16. dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.

14.8. Transportschäden müssen nach 48 Stunden an etree rma@etree.de gemeldet werden.

15. Rücktritt

15.1.Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Etree die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten jedoch uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
15.2.Der Kunde hat bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Etree zu erklären, ob er eine Aufhebung des Vertrags wünscht.

16. Haftungsbeschränkung

16.1.Begrenzung der Verantwortlichkeit für Lieferverzögerung Im Falle der Verzögerung der Etree obliegenden Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Abschnitte 16.1.1. bis 16.1.5.
16.1.1.Etree hat nicht einzustehen für Lieferverzögerungen, die Etree nicht zu vertreten hat. Dieses gilt auch für Lieferverzögerungen auf Grund von Arbeitskampfmaßnahmen. Dauert das für die Lieferverzögerung ursächliche Hindernis mehr als drei Wochen nach dem geltenden verbindlichen oder in Aussicht genommenen unverbindlichen Liefertermin an, sind beide Parteien zum Vertragsrücktritt berechtigt. Früher entstandene gesetzliche
Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
16.1.2.Etree haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Etree oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Etree ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
16.1.3.Liegt ein Fall der verzögerten Leistung außerhalb der Fälle des vorstehenden Abschnitts 16.1.2. vor, wird die Haftung der Etree wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung
(einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25 % des Wertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware – jeweils bemessen nach dem zwischen Etree und dem Kunden vereinbarten Brutto-Rechnungsbetrag – begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Etree etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt
2.6). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt 2.6) ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Abschnitt 16.1.2 Satz 1 gegeben ist.
16.1.4.Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Abschnitt 15. dieser Bedingungen bleibt unberührt.
16.1.5.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
16.2.Begrenzung der Verantwortlichkeit bei Unmöglichkeit der Lieferung Im Falle der Unmöglichkeit der Etree obliegenden Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Abschnitte 16.2.1. bis 16.2.4.
16.2.1.Etree haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Etree oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Etree ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Fälle vorliegt.
16.2.2.Außerhalb der Fälle des 16.2.1. Satz 1 wird die Haftung der Etree wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 30 % des Wertes der Leistung – jeweils bemessen nach dem korrekten Brutto-
Rechnungsbetrag für die Ware – begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer Etree etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt
2.6). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Abschnitt 16.2.1. Satz 1 gegeben ist.
16.2.3.Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Abschnitt 15. dieser Bedingungen bleibt unberührt.
16.2.4.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
16.3.Begrenzung der Verantwortlichkeit in anderen Fällen Soweit nicht die Bestimmungen der Abschnitte 16.1. und 16.2. einschlägig sind, gilt für die Begrenzung der Haftung von Etree Folgendes:
16.3.1.Etree haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Etree oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Etree ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der im vorstehenden Satz 1 oder nachfolgenden Satz 3 aufgeführten Fälle vorliegt. Im Übrigen haftet Etree nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt 2.6) oder soweit Etree den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
16.3.2.Ein Schadensersatzanspruch gegen Etree für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt 2.6.) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 des Abschnitts
16.3.1. aufgeführten Fälle vorliegt.
16.3.3.Die Regelungen der vorstehenden Abschnitte 16.3.1. und
16.3.2. gelten – mit Ausnahme der in den Abschnitten 16.1. und
16.2 geregelten Fälle (Verzögerung der Leistung/Unmöglichkeit) – für alle gegen Etree gerichteten Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen.
16.3.4.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

17. Gespeicherte Daten

17.1.Es obliegt dem Kunden, vor einer Rückgabe gelieferter Ware an Etree, seine auf dieser gespeicherte Daten auf anderen Medien zu sichern (Sicherung vor Datenverlust). Ferner obliegt es dem Kunden, für eine entsprechende Sicherung der Daten anderer, denen er die Sicherung von Daten auf der Ware ermöglicht hat, Sorge zu tragen. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
17.2.Der Kunde ist verpflichtet, vor einer Rückgabe der Ware diese von seinen Daten und von Daten anderer, deren Speicherung auf der Ware er ermöglicht hat, zu befreien. Sollte dieses unmöglich sein, wird er Etree hierauf unter Nennung der Gründe hinweisen.
17.3.Etree darf auf die Beachtung der vorstehenden Abschnitte 17.1. und 17.2. vertrauen. Etree ist nicht verpflichtet, zurückgegebene Ware auf gespeicherte Daten zu untersuchen.

18. Verjährung von Ansprüchen gegen Etree

18.1.Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte gegen Etree wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt
18.1.1.im Falle eines Kaufvertrages über gebrauchte Sachen stets sechs Monate.,
18.1.2.im Übrigen ein Jahr.
18.2.Jeweils in den Fällen der Abschnitte 18.1.1. und 18.1.2.. gilt die jeweils dort genannte Verjährungsfrist auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Etree, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Etree ein Jahr.
18.3.Die Abschnitte 18.1. bis 18.2. gelten mit folgender Maßgabe:
18.3.1.Die Verjährungsfristen der Abschnitte 18.1. und 18.2. gelten generell nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Etree eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
18.3.2.Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadensersatzansprüche
• in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
• bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
• im Falle der schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abschnitt 2.6.), es sei denn, die Pflichtverletzung besteht in der Lieferung einer mangelhaften Sache.
18.3.3.Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Ansprüche des Kunden gemäß den §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleiben in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist, unberührt.
18.3.4.Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware.
18.3.5.Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
18.4.Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
18.5.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

19. Änderung des Umsatzsteuersatzes – Preisanpassung

19.1.Ändert sich nach Vertragsschluss der für die zu liefernde Ware maßgebliche gesetzliche Umsatzsteuersatz, passt sich das vom Kunden zu entrichtende Entgelt automatisch entsprechend an, soweit die Ware später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert wird.
19.2.Gleiches gilt, soweit die Ware früher geliefert wird.

20. Neben- und Änderungsvereinbarungen

Soweit der Vertrag zwischen Etree und dem Kunden in Schriftform, elektronischer
Form oder Textform zustande gekommen ist, gibt das so Niedergelegte die Vereinbarungen vollständig wieder. Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Nach
Vertragsschluss erfolgte Zusatzvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Soweit Mitarbeiter von Etree nicht entsprechend vertretungsberechtigt sind, sind
von diesen nach Vertragsschluss getroffene Änderungs- oder Zusatzvereinbarungen nur wirksam, wenn diese von einer Person, die Etree zu vertreten berechtigt ist, bestätigt werden. Handlungsgehilfen von Etree sind grundsätzlich nicht ermächtigt, solche Änderungs- oder Zusatzvereinbarungen zu treffen.

21. Aufrechnung, Abtretung

21.1.Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
21.2.Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung der Etree abtreten.

22. Gerichtsstand

22.1.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann isr, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Etree zuständig ist. Etree ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

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